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Ordnung

Praktikumsordnung (Stand 19. 03. 2008) im Bachelorstudiengang Medien- und Kulturwissenschaft an der Philosophischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf

Inhalt

§1 Allgemeines

(1) Im integrativen Bachelorstudiengang Medien- und Kulturwissenschaft sind die Studierenden gemäß der geltenden Studienordnung vom 22. 6. 2005 verpflichtet, ein berufsfeldbezogenes Praktikum durchzuführen.
(2) Die Praktikumsordnung regelt in Ergänzung der Studien- und Prüfungsordnung das Verfahren und gibt Richtlinien für die Inhalte des Praktikums sowie dessen Vor- und Nachbereitung. Darüber hinaus dient sie als Information für die Einrichtungen, in denen Praktika durchgeführt werden.

§2 Rechtsverhältnis

(1) Das berufsfeldbezogene Praktikum ist in der Regel ein befristetes Ausbildungsverhältnis zwischen den Studierenden und einer Einrichtung mit dem Ziel, berufspraktische Kenntnisse und Erfahrungen zu sammeln. Die Art der Beschäftigung muss dem Ziel des Praktikums (§ 4 dieser Praktikumsordnung) entsprechen. Das Beschäftigungsverhältnis während des Praktikums soll in der Regel durch einen Praktikumsvertrag begründet werden. Der Praktikantin oder dem Praktikanten soll vom Praktikumsträger ein qualifiziertes Zeugnis ausgestellt werden.
(2) Im Praktikumsvertrag sollen die Rechte und Pflichten der Praktikantinnen oder Praktikanten und des Praktikumsträgers festgelegt sein. Dessen Hausordnung, Verhaltensvorschriften oder sonstige Regeln gelten für die Praktikantinnen und Praktikanten uneingeschränkt. Die Praktikantinnen und Praktikanten haben keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Vergütung. Eine von der Einrichtung geleistete Vergütung ist als Aufwandsentschädigung zu verstehen.

§3 Ziele und inhaltliche Gestaltung der Praktika

(1) Mit der Durchführung der Praktika soll der Austausch zwischen universitärer Ausbildung und beruflicher Praxis intensiviert werden. Für die Studierenden ist dieser Austausch mit folgenden Zielen verbunden:

  • Sie sollen die Möglichkeit erhalten, die jeweils gewählten Berufsfelder kennenzulernen und durch die Einbindung in konkrete Arbeitsprozesse berufliche Erfahrungen zu gewinnen.
  • Die Arbeit in einem Berufsfeld soll ermöglichen, die im Studium erworbenen Kenntnisse der Theorie und Empirie in der Praxis anzuwenden, fehlende Wissensbereiche zu erkennen und Anregungen für die weitere Studiengestaltung und für die Themenstellung der Bachelorarbeit zu erhalten.
  • Damit verbunden soll das Praktikum den Studierenden helfen, Aufschlüsse darüber zu gewinnen, ob die Orientierung auf ein Berufsfeld tatsächlich den Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften entgegenkommt.

(2) Die Studierenden sollen während ihres Praktikums entweder in das laufende Tagesgeschäft des Praktikumsträgers eingebunden werden oder im Rahmen einer oder mehrerer Projektaufgaben für den Aufgabenbereich typische, aber über das Tagesgeschäft hinausgehende Aufgaben bearbeiten. Praktika, in denen überwiegend hospitiert wird, können daher nur in begründeten Ausnahmefällen anerkannt werden.

§4 Einsatzbereiche, Dauer und Durchführungsart der Praktika

(1) Das Praktikum soll in Medieninstitutionen, medienbezogenen Bereichen von Unternehmen oder in Institutionen bzw. Unternehmen aus dem Kulturbereich absolviert werden.
(2) Das Praktikum soll als eine Folge von zwei oder mehr Blockpraktika abgeleistet werden. Es hat eine Dauer von insgesamt mindestens 12 Wochen bzw. ca. 360 Arbeitsstunden, wobei ein zusammenhängender Einsatzzeitraum von 4 Wochen nicht unterschritten werden soll. Besondere inhaltliche oder organisatorische Gründe, z. B. Projektaufgaben oder journalistische Tätigkeiten können zu einer Abweichung von dieser Regel führen, so dass der Arbeitseinsatz nur an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Tageszeiten erfolgt. In diesen Fällen muss sichergestellt sein, dass das Gesamtvolumen des Praktikums dem o. g. zeitlichen Rahmen entspricht.
(3) Das Praktikum soll in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit nach dem 2. Fachsemester bis zu Beginn des 6. Fachsemesters absolviert werden.
(4) Wenn im Einzelfall besondere Einsatzbereiche/-zeiten möglich bzw. erforderlich sind, müssen diese vor Abschluss des Praktikumsvertrags mit der oder dem Praktikumsbeauftragten abgesprochen werden, damit sichergestellt ist, dass das Praktikum als Pflichtpraktikum im Sinne dieser Praktikumsordnung anerkannt werden kann.

§5 Vor- und Nachbereitung der Praktika, Praktikumsbericht

(1) Der Praktikumsbericht ist ein eigenständig verfasster Erfahrungsbericht mit einem Umfang von mindestens 1500 Wörtern (ca. 5 Seiten). Er soll Informationen zu den folgenden Aspekten des Praktikums enthalten:

  • Beschreibung der Institution, die den Praktikumsplatz gestellt hat (Branche, Rechtsform, Größe)
  • Beschreibung des konkreten Einsatzbereiches (Aufgabenbereich, organisatorische Einbindung des Einsatzbereiches in die Institution)
  • Personelle Ausstattung des Einsatzbereiches, Art der Betreuung während des Praktikums, Zeitpunkt und Dauer des Praktikums, Perspektiven hinsichtlich einer Anschlussbeschäftigung
  • Beschreibung der ausgeübten Tätigkeiten und Reflexion über den Stellenwert der universitären Ausbildungsinhalte in dem jeweiligen Kontext sowie
  • Anregungen für die Entwicklung der universitären Ausbildungsinhalte.

Der Bericht kann, wenn die Umstände des Praktikums dies rechtfertigen, auch in Form einer Gruppenarbeit erstellt werden, wenn die Anteile der Beiträge der einzelnen Autorinnen und Autoren objektiv voneinander abgegrenzt werden können. Der Umfang der Einzelbeiträge liegt ebenfalls bei mindestens 1500 Wörtern (ca. 5 Seiten). Für die inhaltliche und formale Gestaltung des Berichts gelten die Standards schriftlicher wissenschaftlicher Arbeiten. Der Praktikumsbericht wird in einfacher Ausfertigung an die Praktikumsbeauftrage / den Praktikumsbeauftragten übergeben. Auf dem Deckblatt müssen die folgenden Angaben gemacht werden: Name der Praktikantin / des Praktikanten, Bezeichnung des Praktikums, die Praktikumseinrichtung, der Praktikumszeitraum, die Ansprechpartnerin / der Ansprechpartner in der Praktikumseinrichtung sowie der Abgabetermin des Praktikumsberichts. Ein qualifiziertes Zeugnis der Praktikumseinrichtung über das abgeleistete Praktikum ist dem Bericht beizulegen.

Der Praktikumsbericht soll in der Regel mit Ende des 5. Fachsemesters abgegeben werden.

§6 Kreditpunkte

(1) Für das Absolvieren des Praktikums werden 6 Semesterwochenstunden angerechnet und 16 Kreditpunkte vergeben.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Kreditpunkte für das Praktikum ist die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums und die Abgabe eines Praktikumsberichts, der den in § 5 Abs. 2 genannten Anforderungen entspricht.
(3) Die oder der Praktikumsbeauftragte des Studiengangs Medien- und Kulturwissenschaft entscheidet darüber, ob Praktika, die vor dem Studium absolviert wurden, oder andere berufsorientierende / berufliche Aktivitäten als Äquivalent für das erforderliche Pflichtpraktikum anerkannt werden können. In strittigen Fällen entscheidet der Prüfungsausschuss.

§7 Praktikumsbeauftragte oder Praktikumsbeauftragter

(1) Die / der Praktikumsbeauftragte des Studiengangs Medien- und Kulturwissenschaft übernimmt vermittelnde und koordinierende Aufgaben zwischen den Praktikumseinrichtungen und der Universität.
(2) Die / der Praktikumsbeauftragte soll in der Regel mindestens einen Monat vor Beginn des Praktikums von den Studierenden über Art, Inhalte und Dauer ihres Praktikums sowie den Praktikumsträger in Kenntnis gesetzt werden. Sie oder er entscheidet vor Beginn eines Praktikums darüber, ob dieses als Praktikum im Sinne dieser Praktikumsordnung anerkannt wird.

Verantwortlichkeit: